LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 10.04.2013
3 Sa 316/12
Normen:
§ 14 TzBfG; §§ 305ff, 307 BGB; § 242 BGB;
Fundstellen:
EzA-SD 2013, 11
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 15.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 612 d/12

Befristete Arbeitszeiterhöhung unterliegt keinem Schriftformerfordernis - Die Befristung bedarf eines Sachgrunds im Zeitpunkt des Abschlusses -

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.04.2013 - Aktenzeichen 3 Sa 316/12

DRsp Nr. 2013/14744

Befristete Arbeitszeiterhöhung unterliegt keinem Schriftformerfordernis - Die Befristung bedarf eines Sachgrunds im Zeitpunkt des Abschlusses -

1. Eine befristete Arbeitszeiterhöhung unterliegt in der Regel nicht einem Schriftformerfordernis.2. Die Vertragskontrolle erstreckt sich regelmäßig nur auf die letzte befristete Arbeitszeiterhöhung (Anschluss an BAG v.02.09.2009 - 7 AZR 233/08).3. Die - letztendlich auch nur mündlich zustande gekommene - Befristung einer Arbeitsbedingung bedarf eines Sachgrunds. Die Befristung unterliegt der gerichtlichen Inhalts- und Angemessenheitskontrolle nach §§ 305 ff, 242, 315 BGB, wenn sie vom Arbeitgeber gestellt wurde und der Arbeitnehmer keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte (Anschluss an BAG, zuletzt v. 15.12.2011 - 7 AZR 394/10).4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens eines Sachgrundes ist der Zeitpunkt der Vereinbarung der befristeten Arbeitszeiterhöhung.5. Eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegt bei einer befristeten Arbeitszeiterhöhung jedenfalls dann vor, wenn der Arbeitgeber keine Tatsachen dargelegt hat, aus denen sich, bezogen auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung, ein konkret prognostizierter nur vorübergehender Mehrbedarf ergibt, der die Befristung der Arbeitszeitaufstockung nach § 14 Abs. 1 rechtfertigen würde.