BAG - Urteil vom 20.04.2005
7 AZR 293/04
Normen:
HRG (in der Fassung vom 19. Januar 1999 - a.F.) § 57b Abs. 1 § 57c ; HRG (in der Fassung vom 27. Dezember 2004 - n.F.) § 57f § 57e § 57b Abs. 1, 4 § 57a ;
Fundstellen:
AuR 2005, 382
BAGReport 2005, 349
DB 2005, 1973
NJ 2005, 480
NJW 2005, 2876
NZA 2005, 933
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 15.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 2067/03
ArbG Berlin, vom 29.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 86 Ca 8083/03

Befristete Arbeitsverhältnisse studentischer Hilfskräfte nach dem Hochschulrahmengesetz

BAG, Urteil vom 20.04.2005 - Aktenzeichen 7 AZR 293/04

DRsp Nr. 2005/10818

Befristete Arbeitsverhältnisse studentischer Hilfskräfte nach dem Hochschulrahmengesetz

»1. Die Befristung der seit dem 23. Februar 2002 abgeschlossenen Arbeitsverträge mit studentischen Hilfskräften ist nach § 57e Satz 1 HRG iVm. § 57f Abs. 1 Satz 1 HRG nF für die Dauer von vier Jahren zulässig.2. Befristete Vorbeschäftigungszeiten nach dem HRG in der vormaligen Fassung bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt.«

Orientierungssätze:1. Die Befristung von Arbeitsverhältnissen ist nach § 57e Satz 1 HRG für studentische Hilfskräfte für die Dauer von vier Jahren zulässig.2. Diese Regelung ist nach § 57f Abs. 1 Satz 1 HRG auf alle Verträge anzuwenden, die seit dem 23. Februar 2002 und nicht zwischen dem 27. Juli 2004 und dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurden. Für diese Verträge beginnt die Vierjahresfrist erstmals zu laufen. Befristete Vorbeschäftigungszeiten werden nicht hinzugerechnet.

Normenkette:

HRG (in der Fassung vom 19. Januar 1999 - a.F.) § 57b Abs. 1 § 57c ; HRG (in der Fassung vom 27. Dezember 2004 - n.F.) § 57f § 57e § 57b Abs. 1, 4 § 57a ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 28. Februar 2003 geendet hat.