LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 06.02.2013
8 Sa 207/12
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1; BEEG § 21;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 22.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2034/11

Befristet eingestellter Arbeitnehmer muss nicht die Aufgaben der vorübergehend ausgefallenen Stammkraft übernehmen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.02.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 207/12

DRsp Nr. 2013/14742

Befristet eingestellter Arbeitnehmer muss nicht die Aufgaben der vorübergehend ausgefallenen Stammkraft übernehmen

1. Der Sachgrund der Vertretung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG setzt nicht voraus, dass die befristet zur Vertretung eingestellte Mitarbeiterin die Aufgaben der vorübergehend ausfallenden Stammkraft erledigt; die Vertreterin kann auch mit anderen Aufgaben betraut werden. 2. Die befristete Beschäftigung zur Vertretung lässt die Versetzungs- und Umsetzungsbefugnisse der Arbeitgeberin unberührt; erforderlich ist jedoch, dass ein Kausalzusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall der Vertretenen und der Einstellung der Vertreterin vorliegt. 3. Der Einsatz der befristet beschäftigten Arbeitnehmerin muss wegen des Arbeitskräftebedarfs erfolgen, der durch die vorübergehende Abwesenheit der zu vertretenden Mitarbeiterin entsteht; die Anforderungen an die Darlegung des Kausalzusammenhangs durch die Arbeitgeberin richten sich dabei nach der Form der Vertretung. 4. Die arbeitsvertraglich vereinbarte Befristung ist durch den Sachgrund der Vertretung gerechtfertigt, wenn die Arbeitnehmerin zur mittelbaren Vertretung einer bestimmten Mitarbeiterin eingestellt wurde und das beklagte Land den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem zeitweiligen Ausfall dieser Arbeitnehmerin und der befristeten Einstellung dargelegt und bewiesen hat.