LAG Köln - Beschluss vom 11.07.2001
8 TaBV 4/01
Normen:
ArbGG § 98 ; ZPO §§ 1037 ff. ;
Fundstellen:
NZA 2002, 926
NZA-RR 2002, 270
Vorinstanzen:
ArbG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 121/00

Befangenheit, Vorsitzender Einigungsstelle, Antragsbefugnis, Beendigung des Einigungsstellenverfahrens

LAG Köln, Beschluss vom 11.07.2001 - Aktenzeichen 8 TaBV 4/01

DRsp Nr. 2002/8995

Befangenheit, Vorsitzender Einigungsstelle, Antragsbefugnis, Beendigung des Einigungsstellenverfahrens

»1. Das besondere Beschlussverfahren nach § 98 ArbGG betrifft Entscheidungen über die Besetzung der Einigungsstelle und im Hinblick auf seine Anwendung auf Befangenheitsfälle der Abberufung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle.2. Antragsbefugte Beteiligte für dieses Verfahren sind die Betriebspartner als Träger der Mitbestimmungsrechte, die durch die Einigungsstelle geregelt werden sollen. Dies sind auf der einen Seite der Arbeitgeber bzw. der Unternehmer und auf der anderen Seite der Betriebsrat oder der Gesamtbetriebsrat.3. Die von den Mitbestimmungspartnern in die Einigungsstelle berufenen Beisitzer der Einigungsstelle werden durch ihre Bestellung nicht Träger des Mitbestimmungsrechts und sind daher für die Geltendmachung von Befangenheitsgründen gegenüber dem Vorsitzenden der Einigungsstelle in dem hierfür vorgesehenen gerichtlichen Verfahren nicht antragsbefugt. Diese Antragsbefugnis ist eine von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfende Prozessvoraussetzung, bei deren Fehlen der gestellte Antrag als unzulässig abzuweisen ist (vgl. BAG 27.11.1973, APNr. 4 zu § 40 BetrVG 1972; vom 15.08.1978, APNr. 1 zu § 23 BetrVG 1972, vom 25.08.1981 APNr. 2 zu § 83 ArbGG 1979; vom 31.01.1989 EzA § 81 ArbGG 1979 Nr. 14).