Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern -Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 31.05.2011, Az.:
Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den im Tenor genannten Beschluss, durch welchen das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin am Arbeitsgericht S. zurückgewiesen wurde, war zu verwerfen, da gem. § 49 Abs. 3 ArbGG gegen den Beschluss, mit dem über die Ablehnung von Gerichtspersonen entschieden wird, kein Rechtsmittel stattfindet. Die sofortige Beschwerde ist daher unstatthaft. Hieran ändert auch nichts, dass der angefochtene Beschluss eine Rechtsmittelbelehrung enthält, nach welcher für die Beklagte das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist. Ist eine Entscheidung unanfechtbar und wird in der Belehrung fälschlicherweise ein Rechtsmittel für statthaft erklärt, begründet dies nicht die Anfechtbarkeit der Entscheidung (vgl. etwa Schwab/Weth, ArbGG, 3. Aufl., § 9 RZ 26 m.w.N.).
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zu verwerfen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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