»1. Der Umstand allein, dass eine Prozesspartei dem aus mehreren Kammern bestehenden erkennenden Gericht als ehrenamtlicher Arbeitsrichter angehört, berechtigt weder zur Ablehnung des berufsrichterlichen Vorsitzenden der für den Prozess zuständigen Kammer wegen Befangenheit, noch zur Ablehnung aller übrigen Berufsrichter dieses Gerichts.2. Sporadische, zufällige und ständig wechselnde oder gar nur theoretisch mögliche kollegiale Zusammenarbeit eines ehrenamtlichen Richters mit einem berufsrichterlichen Vorsitzenden desselben aus mehreren Kammern bestehenden Arbeitsgerichts stellt - ohne besondere weitere Umstände - keinen objektiven Anhaltspunkt für ein begründetes Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Berufsrichters dar.«