LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.08.2006
9 Sa 431/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 21.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2161/05

Beendigungsinteresse des Arbeitgebers bei fristloser Kündigung wegen tätlichen Angriffs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.08.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 431/06

DRsp Nr. 2007/1100

Beendigungsinteresse des Arbeitgebers bei fristloser Kündigung wegen tätlichen Angriffs

Die für die Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses sprechenden sozialen Gesichtspunkte treten gegenüber dem Beendigungsinteresse des Arbeitgebers zurück, wenn der dem gekündigten Arbeitnehmer zur Last gelegte tätliche Angriff im Wesentlichen zwar außerhalb des betrieblichen Arbeitsbereiches erfolgte, jedoch insofern ganz erhebliche Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis und das betriebliche Zusammenwirken zeitigte, als der gekündigte Arbeitnehmer zusammen mit dem angegriffen Arbeitskollegen von dem Arbeitgeber an eine andere Firma verliehen worden war und nach Bekannt werden des Vorfalles diese Firma gegenüber beiden Arbeitnehmern ein schriftliches Hausverbot ausgesprochen hat, so dass es dem Arbeitgeber nicht mehr möglich war, den gekündigten Arbeitnehmer als ungelernten Produktionshelfer bei der Drittfirma einzusetzen und andere konkrete Beschäftigungsmöglichkeiten nicht bestanden.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlosen und hilfsweise ordentlich ausgesprochenen Kündigung.