LAG Köln - Urteil vom 31.07.2013
8 Sa 1143/12
Normen:
TzBfG § 17 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ha 14/12
ArbG Köln, vom 12.07.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ha 14/12

Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch Nichtverlängerungsanzeige

LAG Köln, Urteil vom 31.07.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 1143/12

DRsp Nr. 2018/10596

Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses durch Nichtverlängerungsanzeige

- Einzelfallentscheidung zur Frage der für das Verfahren der Nichtverlängerungsanzeige zuständigen Person und der hinreichenden Angabe von Gründen für die Nichtverlängerung; Fragen der ordnungsgemäßen Befristung des zugrunde liegenden Vertrages -

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.10.2012 - 9 Ha 14/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 17 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Aufhebungsklage gemäß § 110 ArbGG um die wirksame Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses.

Wegen des Tatbestandes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Aufhebungsklage abgewiesen.

Gegen das der Klägerin am 02.11.2012 zugestellte Urteil erster Instanz wendet sich deren Berufung vom 23.11.2012, die die Klägerin mit der am 02.01.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Berufungsbegründungsschrift begründet hat.

1. 2.