Die Parteien streiten darum, ob das Beschäftigungsverhältnis als arbeitnehmerähnliche Person mit dem 30.06.2007 geendet hat.
Der Kläger wurde am 09.08.1956 geboren. Er war bis zum 30.06.2007 bei der beklagten Rundfunkanstalt als arbeitnehmerähnliche Person beschäftigt. Schwerpunktmäßig gestaltete er eine Musiksendung am Samstagnachmittag. Auf das Vertragsverhältnis fand der Tarifvertrag für arbeitnehmerähnliche Personen im D vom 09.06.1978 in der Fassung vom 18.06.1982 Anwendung. In diesem Tarifvertrag ist zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Folgendes geregelt:
5.2.1
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