1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 01.12.2016, Az.:
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über tariflichen Entgeltausgleich bei Leistungsminderung.
Die am 05.01.1961 geborene Klägerin ist seit 30.01.1995 als Handarbeiterin mit einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 2.566,- € bei 35 Stunden pro Woche beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie (im Folgenden
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