LAG Düsseldorf - Urteil vom 24.02.2011
5 Sa 1647/10
Normen:
TzBfG § 3 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; TzBfG § 15 Abs. 5; TzBfG § 22 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 15.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1337/10

Beendigung des doppelt befristeten Arbeitsverhältnisses bei Weiterbeschäftigung bis zum kalendermäßig bestimmten Ende nach Zweckerreichung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 1647/10

DRsp Nr. 2011/9052

Beendigung des doppelt befristeten Arbeitsverhältnisses bei Weiterbeschäftigung bis zum kalendermäßig bestimmten Ende nach Zweckerreichung

Bei einer so genannten Doppelbefristung ist § 15 Abs. 5 TzBfG nicht anzuwenden, wenn das Arbeitsverhältnis nach Zweckerreichung bis zum kalendermäßig bestimmten Ende fortgesetzt wird.

Tenor

1)Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des

Arbeitsgerichts Duisburg vom 15.09.2010 - 4 Ca

1337/10 - abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2)Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3)Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 3 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; TzBfG § 15 Abs. 5; TzBfG § 22 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis wirksam befristet worden ist.