LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.11.2011
12 Sa 982/11
Normen:
BGB § 145; BGB § 151; BGB § 242; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 1; BGB § 326 Abs. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 11.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 398/11

Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Wirksamkeit einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung; Kündigungsverzicht als Gesamtzusage; Entfallen des Kündigungsverzichts; Bewusst unrichtig oder unvollständige Unterrichtung der Mitarbeitervertretung durch den Arbeitgeber

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2011 - Aktenzeichen 12 Sa 982/11

DRsp Nr. 2012/2666

Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Wirksamkeit einer außerordentlichen betriebsbedingten Kündigung; Kündigungsverzicht als Gesamtzusage; Entfallen des Kündigungsverzichts; Bewusst unrichtig oder unvollständige Unterrichtung der Mitarbeitervertretung durch den Arbeitgeber

1.Einzelfall, in dem es an einem wichtigen Grund für eine außerordentliche betriebsbedingte Beendigungskündigung mit notwendiger Auslauffrist fehlt. Es bestehen Bedenken, dass entsprechend der Rechtsprechung zur Änderungskündigung (BAG 01.03.2007 - 2 AZR 580/05, AP Nr. 207 zu § 626 BGB) zur Abwendung einer drohenden Insolvenz gegenüber einem Teil der Belegschaft Beendigungskündigungen ausgesprochen werden können. Dies blieb im Ergebnis offen, weil der Sachvortrag zur angeblich deshalb erforderlichen Kündigung von 121 Mitarbeitern widersprüchlich und nicht nachvollziehbar war. Weitgehend genügte der Sachvortrag außerdem nicht den Anforderungen für eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung. 2. Ein als Dienstvereinbarung vereinbarter zeitlich befristeter Kündigungsverzicht kann zu Gunsten der Arbeitnehmer als Gesamtzusage wirken.