BAG - Urteil vom 23.02.2000
7 AZR 126/99
Normen:
TV für die Musiker in Kulturorchestern (TVK - vom 1. Juli 1971) § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1, 4, 5; KSchG § 1 ; BGB § 626 ;
Fundstellen:
AP Nr. 13 zu § 1 TVG Tarifverträge: Musiker
AuA 2001, 136
BB 2000, 1148
DB 2000, 1286
NZA 2000, 776
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 24.06.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 675 b/98
LAG Schleswig-Holstein, vom 23.12.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 491/98

Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erwerbsunfähigkeit

BAG, Urteil vom 23.02.2000 - Aktenzeichen 7 AZR 126/99

DRsp Nr. 2000/5182

Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erwerbsunfähigkeit

»Die in § 45 Abs. 1 TVK geregelte auflösende Bedingung, nach der das Arbeitsverhältnis eines Orchestermusikers aufgrund der Gewährung einer zeitlich begrenzten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit endet, ist mit höherrangigem Recht vereinbar, weil der Arbeitgeber gem. § 45 Abs. 5 TVK den Musiker nach Ablauf der Zeitrente wieder einzustellen hat, soweit für dessen Instrument ein freier Arbeitsplatz im Orchester vorhanden ist.«

Normenkette:

TV für die Musiker in Kulturorchestern (TVK - vom 1. Juli 1971) § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1, 4, 5; KSchG § 1 ; BGB § 626 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis wegen Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit beendet worden ist.

Der 1946 geborene Kläger ist seit dem 1. August 1975 als 1. Solo-Fagottist im Philharmonischen Orchester der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern vom 1. Juli 1971 (TVK) Anwendung. Nach § 42 Abs. 1 TVK kann dem Kläger seit Vollendung des 40. Lebensjahres und nach 15-jähriger Orchesterzugehörigkeit nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Im TVK ist weiterhin bestimmt:

§ 45

Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Berufs- und Erwerbsunfähigkeit