Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis wegen Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitsrente auf Zeit beendet worden ist.
Der 1946 geborene Kläger ist seit dem 1. August 1975 als 1. Solo-Fagottist im Philharmonischen Orchester der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern vom 1. Juli 1971 (TVK) Anwendung. Nach § 42 Abs. 1 TVK kann dem Kläger seit Vollendung des 40. Lebensjahres und nach 15-jähriger Orchesterzugehörigkeit nur noch aus wichtigem Grund gekündigt werden. Im TVK ist weiterhin bestimmt:
§ 45
Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Berufs- und Erwerbsunfähigkeit
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