SGB V § 155 Abs. 1 S. 2; SGB V § 155 Abs. 4 S. 9; SGB V § 164 Abs. 3; SGB V § 164 Abs. 4; BGB § 49 Abs. 2; KSchG § 4 S. 1; ArbGG § 72 Abs. 5; ZPO § 50 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1; ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Betriebskrankenkassen (MTV vom 15. März 2010) § 20 Abs. 1;
Fundstellen:
AP SGB V § 164 Nr. 3
AuR 2014, 345
BAGE 146, 353
BB 2014, 1844
EzA-SD 2014, 3
MDR 2014, 1095
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 21.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 2/12
ArbG Stuttgart, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 4297/11
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ordentlich kündbarer Arbeitnehmer einer schließenden Innungskrankenkasse
BAG, Urteil vom 21.11.2013 - Aktenzeichen 2 AZR 598/12
DRsp Nr. 2014/10228
Beendigung des Arbeitsverhältnisses ordentlich kündbarer Arbeitnehmer einer schließenden Innungskrankenkasse
Die gesetzliche Anordnung in § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V, derzufolge die Vertragsverhältnisse der "nicht nach Abs. 3 untergebrachten" Beschäftigten mit dem Tag der Schließung der Innungskrankenkasse enden, findet auf Beschäftigte von Betriebskrankenkassen, deren Arbeitsverhältnisse ordentlich gekündigt werden können, keine entsprechende Anwendung. Da die Vorschrift des § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V für diese Beschäftigten wegen § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V nicht gilt, fehlt es an der Voraussetzung, dass zuvor ein zumutbares Angebot auf anderweitige Unterbringung unterbreitet werden musste und abgelehnt wurde.Orientierungssätze:
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