LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.07.2016
8 Sa 186/16
Normen:
Manteltarifvertrag für die T-Systems International Anlage 1 § 4 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 188/15

Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer beurlaubten Beamtin auf Grund Eintritts der auflösenden Bedingung gem. § 4 Abs. 3 der Anlage 1 des Manteltarifvertrages für die T-Systems International

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.07.2016 - Aktenzeichen 8 Sa 186/16

DRsp Nr. 2016/18649

Beendigung des Arbeitsverhältnisses einer beurlaubten Beamtin auf Grund Eintritts der auflösenden Bedingung gem. § 4 Abs. 3 der Anlage 1 des Manteltarifvertrages für die T-Systems International

Die Bedingungsabrede in § 4 Abs. 3 der Anlage 1 des Manteltarifvertrages für die T-Systems International ist als solche wirksam. Vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher Wertentscheidungen ist sie allerdings dahingehend einzuschränken, dass der Grund für die Nichtverlängerung des Sonderurlaubs eines beurlaubten Beamten aus der Sphäre des Dienstherrn und nicht aus der des Vertragsarbeitgebers rühren muss (Abgrenzung zu BAG 25. Mai 2005 - 7 AZR 402/04 - NZA 2006, 858 ff.). Ersteres war hier erkennbar nicht der Fall. Die Dienstherrin der verbeamteten Klägerin hat mit der Nichtverlängerung des Sonderurlaubs ausschließlich den betrieblichen Entwicklungen der Beklagten, die zum Zwecke der Rationalisierung zwei Transformationsprogramme aufgelegt hat, Rechnung getragen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 16. Dezember 2015 - 1 Ca 188/15 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: