LAG Niedersachsen - Urteil vom 11.01.2011
16 Sa 407/10
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 Nr. 8; TzBfG § 21; BPersVG § 80; ZPO § 278 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Emden - 2 Ca 504/09 - 04.02.2010,

Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Nichtbestehen einer Prüfung; sachliche Rechtfertigung einer auflösenden Bedingung durch gerichtlichen Vergleich; Wirksamkeit von Prüfungsentscheidungen bei Nichtbeteiligung des Personalrats

LAG Niedersachsen, Urteil vom 11.01.2011 - Aktenzeichen 16 Sa 407/10

DRsp Nr. 2011/13569

Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Nichtbestehen einer Prüfung; sachliche Rechtfertigung einer auflösenden Bedingung durch gerichtlichen Vergleich; Wirksamkeit von Prüfungsentscheidungen bei Nichtbeteiligung des Personalrats

Die sachliche Rechtfertigung der auflösenden Bedingung im gerichtlichen Vergleich folgt nicht aus der fehlenden Beschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer, sondern aus §§ 21, 14 Abs. 1 Nr. 8 TzBfG. Der sachliche Grund für eine auflösende Bedingung liegt bereits dann vor, wenn diese in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart wurde. Orientierungssätze: