LAG Köln - Beschluss vom 06.09.2010
5 TaBVGa 7/10
Normen:
SGB IX § 96 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 01.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BVGa 31/10

Beendigung des Amtes einer Vertrauensperson der Schwerbehinderten

LAG Köln, Beschluss vom 06.09.2010 - Aktenzeichen 5 TaBVGa 7/10

DRsp Nr. 2010/22524

Beendigung des Amtes einer Vertrauensperson der Schwerbehinderten

Das Amt der Vertrauensperson der Schwerbehinderten endet grundsätzlich mit dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung, es sei denn, die Kündigung ist offensichtlich rechtsunwirksam.

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.06.2010

- 13 BVGa 31/10 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB IX § 96 Abs. 3;

Gründe

Mit seinen Anträgen im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren begehrt der Antragsteller, dem Antragsgegner aufzugeben, ihm zur Ausübung seines Amtes als Vertrauensmann der Schwerbehinderten, den Zutritt zum Betrieb zu gestatten, Zugang zum Dienstcomputer zu gewähren und ein Diensthandy zur Verfügung zu stellen.

Der Antragsteller ist am 11.04.1968 geboren, verheiratet und Vater von zwei Kindern. Er ist bei dem Antragsgegner seit dem 01.04.1998 als Gärtner beschäftigt. Hier war er zunächst in Brauweiler und seit 2006 im rheinischen Freilichtmuseum in Mechernich Kommern tätig. Er hat eine anerkannte Schwerbehinderung von 70 GdB.

Seit dem 05.03.2004 ist der Antragsteller die für das Dezernat 9 - Kultur und Umwelt - gewählte Vertrauensperson für schwerbehinderte Menschen. Erster Stellvertreter ist Herr H , zweiter Stellvertreter ist Herr P .