AEUV Art. 267; RL 2001/23/EG Art. 3; BGB § 613a Abs. 1 S. 2 und S. 3; ZPO § 308 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 613a Nr. 476
ArbRB 2019, 199
AuR 2019, 339
BAGE 165, 100
BB 2019, 1331
BB 2019, 2106
EzA BGB 2002 § 613a Nr. 183
EzA-SD 2019, 10
EzA-SD 2019, 16
NZA 2019, 922
ZIP 2019, 1081
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 14.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 221/15
ArbG Magdeburg, vom 18.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1672/14
Bedeutung des Antragsgrundsatzes bei mehreren StreitgegenständenGeltung des gesamten Tarifvertrages bei Änderungstarifvertrag während der NachwirkungKein Verbesserungs- oder Verschlechterungsverbot bei ablösendem Tarifvertrag beim BetriebsübergangRecht der Europäischen Union und verschlechternder ablösender Tarifvertrag beim BetriebsübergangVoraussetzungen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUVHaupt- und Hilfsantrag im Rechtsmittelverfahren
BAG, Urteil vom 23.01.2019 - Aktenzeichen 4 AZR 445/17
DRsp Nr. 2019/7432
Bedeutung des Antragsgrundsatzes bei mehreren StreitgegenständenGeltung des gesamten Tarifvertrages bei Änderungstarifvertrag während der NachwirkungKein Verbesserungs- oder Verschlechterungsverbot bei ablösendem Tarifvertrag beim BetriebsübergangRecht der Europäischen Union und verschlechternder ablösender Tarifvertrag beim BetriebsübergangVoraussetzungen eines Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267AEUVHaupt- und Hilfsantrag im Rechtsmittelverfahren
Nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB werden die beim Betriebsveräußerer durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags unmittelbar und zwingend geregelten Rechte und Pflichten der Arbeitsverhältnisse durch die für dieselben Regelungsgegenstände bestehenden tarifvertraglichen Regelungen, an die der Betriebserwerber und der Arbeitnehmer gebunden sind - "kongruente Tarifgebundenheit" - abgelöst. Die Ablösung erfolgt grundsätzlich unabhängig davon, ob sich für die übergegangenen Arbeitsverhältnisse die Arbeitsbedingungen verbessern oder verschlechtern. Aus der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache "Scattolon" (EuGH 6. September 2011 - C-108/10 -) folgt kein allgemeines Verschlechterungsverbot.Orientierungssätze:
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