LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.04.2011
5 Sa 637/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TzBfG § 12 Abs. 1 S. 3; TzBfG § 12 Abs. 1 S. 4; TzBfG § 12 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 14.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 589/10

Bedarfsbeschäftigung einer Pflegehelferin; unbegründete Zahlungsklage bei fehlender Abrufweisung der Arbeitgeberin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.04.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 637/10

DRsp Nr. 2011/13507

Bedarfsbeschäftigung einer Pflegehelferin; unbegründete Zahlungsklage bei fehlender Abrufweisung der Arbeitgeberin

1. Ein Arbeitsverhältnis auf Abruf im Sinne des § 12 TzBfG liegt dann vor, wenn die Arbeitnehmerin ihre Arbeitsleistung nach Aufforderung durch den Arbeitgeber entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat; dabei kommt es maßgeblich darauf an, dass der Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts ein bestimmtes Stundendeputat abrufen kann und insoweit ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hat, dessen Ausübung für die Arbeitnehmerin, wenn der Arbeitgeber nach billigem Ermessen vorgeht, die Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung begründet. 2. Erfolgen die Einsätze der Arbeitnehmerin nur in Absprache mit ihr und nicht aufgrund einseitiger Anordnung des Arbeitgebers gegen ihren Willen und kann die Arbeitnehmerin entsprechende Angebote des Arbeitgebers frei ablehnen und muss sie sich auch nicht in Dienstpläne eintragen, liegt ein "Abruf" ihrer Arbeitszeit nicht im billigem Ermessen des Arbeitgebers sondern bedarf stets von Neuem des Einvernehmens mit der Arbeitnehmerin.