Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.06.2012 in Sachen
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Die Beteiligten streiten um einen vom Betriebsrat/Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Freistellung von Anwaltskosten, die dadurch entstanden sind, dass der Betriebsrat die Rechtsanwältin A D aus H mit der Erstellung eines Rechtsgutachtens zur Frage des Geltungsumfangs des Tarifsozialplans "Standortkonsolidierung" vom 18.07.2007 für den Standort K beauftragt hat.
Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 20. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, den Antrag des Betriebsrat zurückzuweisen, wird auf die Abschnitte I und II des angegriffenen arbeitsgerichtlichen Beschlusses vom 13.06.2012 Bezug genommen.
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