VGH Bayern - Beschluss vom 02.06.2016
3 ZB 15.1326
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1; BeamtStG § 29 Abs. 2; BeamtStG § 45; AGG § 1;

Beantragung der Reaktivierung eines Beamten von Amts wegen; Fürsorgepflicht des Dienstherren; Überprüfung des Verwaltungshandelns bei der Eröffnung einer individual-begünstigenden Norm

VGH Bayern, Beschluss vom 02.06.2016 - Aktenzeichen 3 ZB 15.1326

DRsp Nr. 2016/11033

Beantragung der Reaktivierung eines Beamten von Amts wegen; Fürsorgepflicht des Dienstherren; Überprüfung des Verwaltungshandelns bei der Eröffnung einer individual-begünstigenden Norm

1. Bei der Regelung des § 29 Abs. 2 BeamtStG handelt sich um eine ausschließlich im Interesse des Dienstherrn bestehende Befugnis, die keinen entsprechenden Anspruch des betroffenen Beamten, auch nicht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung, entstehen lässt. 2. In Bezug auf eine Krankheit ist der Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes bereits nicht eröffnet.

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird abgelehnt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1; BeamtStG § 29 Abs. 2; BeamtStG § 45; AGG § 1;

Gründe