VG Stuttgart - Urteil vom 17.08.2009
11 K 3524/08
Normen:
PostPersRG § 4 Abs. 3; PostPersRG § 24 Abs. 2; PostPersRG § 28; PostPersRG § 29; BPersVG § 69 Abs. 5; BetrVG § 95; BetrVG § 99; VwVfG § 46;

Beamtenrecht - beachtlicher Verfahrensfehler; Unterlassene Beteiligung des aufnehmenden Betriebsrats; Verweisung; Amtsangemessenheit

VG Stuttgart, Urteil vom 17.08.2009 - Aktenzeichen 11 K 3524/08

DRsp Nr. 2009/26835

Beamtenrecht - beachtlicher Verfahrensfehler; Unterlassene Beteiligung des aufnehmenden Betriebsrats; Verweisung; Amtsangemessenheit

Die unterlassene Beteiligung des aufnehmenden Betriebsrats einer Tochter der Telekom AG i. R. v. Zuweisungen stellt einen beachtlichen Verfahrensfehler dar. § 4 III S. 2 und 3 PostPersRG sieht die vorübergehende Verweisung eines Beamten außer im Falle von § 69 V BPersVG nicht vor. Insoweit besteht keine Lücke. Der in der Rechtsprechung vertretene "Erst-recht-Schluss" (vgl. z.B. OVG SH, B v. 29.11.07, - 3 MB 48/07-) zur Frage der Notwendigkeit einer Zustimmung des Beamten zu seiner nur vorübergehenden Zuweisung stellt (daher) eine unzulässige Analogie dar.

Der Bescheid der Beklagten vom 20.05.2008 und deren Widerspruchsbescheid vom 20.08.2008 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Normenkette:

PostPersRG § 4 Abs. 3; PostPersRG § 24 Abs. 2; PostPersRG § 28; PostPersRG § 29; BPersVG § 69 Abs. 5; BetrVG § 95; BetrVG § 99; VwVfG § 46;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Zuweisung einer Tätigkeit im Unternehmen Deutsche Telekom Kundenservice GmbH am Dienstort Stuttgart.