BAG - Urteil vom 20.03.2001
3 AZR 260/00
Normen:
BetrAVG § 1 (Beamtenversorgung) ; BeamtVG (in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung) § 14 ; BeamtVG (in der seit dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung) §§ 12 85 Abs. 1 3 ; BGB §§ 133 157 ; PersVG SchlH § 68 ; MitbestG SchlH § 57 Abs. 2 ; AGBG §§ 5 23 Abs. 1 ; ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3 lit. a ;
Fundstellen:
NZA 2002, 528
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 29.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 718 a/99
LAG Schleswig-Holstein, vom 08.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 521/99

Beamtenförmige Versorgung; veränderter Versorgungssatz - Beamtenähnliche Versorgung; dynamische oder statische Verweisung; Auslegung einer Dienstvereinbarung und einer arbeitsvertraglichen Übernahmevereinbarung; personalvertretungsrechtliche Grenzen einer Verweisung; Änderung der Versorgungssätze im Beamtenversorgungsrecht; Übergangsvorschrift - Begriff der gesetzlichen Altersgrenze

BAG, Urteil vom 20.03.2001 - Aktenzeichen 3 AZR 260/00

DRsp Nr. 2002/3448

Beamtenförmige Versorgung; veränderter Versorgungssatz - Beamtenähnliche Versorgung; dynamische oder statische Verweisung; Auslegung einer Dienstvereinbarung und einer arbeitsvertraglichen Übernahmevereinbarung; personalvertretungsrechtliche Grenzen einer Verweisung; Änderung der Versorgungssätze im Beamtenversorgungsrecht; Übergangsvorschrift - Begriff der "gesetzlichen Altersgrenze"

Orientierungssätze: 1. Eine dynamische Verweisung auf das Beamtenversorgungsrecht in einer Dienstvereinbarung ist personalvertretungsrechtlich zulässig. 2. Die Übergangsregelung des § 85 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG ist auch auf eine beamtenförmige betriebliche Altersversorgung entsprechend anwendbar. Dabei ist in Übereinstimmung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG als maßgebliche Altersgrenze der Zeitpunkt anzusehen, bis zu dem der Arbeitnehmer längstens einer Erwerbstätigkeit nachgehen soll. 3. § 85 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG stellt lediglich sicher, daß ein Versorgungsberechtigter, der vor dem 1. Januar 2002 die Altersgrenze erreichen würde, den Bestandsschutz des § 85 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG auch dann behält, wenn er wegen Dienstunfähigkeit oder wegen des vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand bis zum 31. Dezember 2001 ausscheidet.

Normenkette:

BetrAVG § 1 (Beamtenversorgung) ; BeamtVG (in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung) § 14 ;