EuGH - Urteil vom 28.05.1998
Rs C-62/97 P
Normen:
EWG/EAGEAG Beamtenstatut Anhang VII Art. 3 Abs. 2, Art. 5 Abs. 1;
Fundstellen:
EuGH Slg. 1998, I-3273 (Kommission/Lozano Palacios)

Beamte - Kostenerstattung - Einrichtungsbeihilfe - Gegenstand - Beamter, der vorher als nationaler Beamter zu einem Gemeinschaftsorgan abgeordnet war

EuGH, Urteil vom 28.05.1998 - Aktenzeichen Rs C-62/97 P

DRsp Nr. 2000/4583

Beamte - Kostenerstattung - Einrichtungsbeihilfe - Gegenstand - Beamter, der vorher als nationaler Beamter zu einem Gemeinschaftsorgan abgeordnet war

(Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Maria Lidia Lozano Palacios) Aus den Artikeln 5 Absatz 1 und 3 Absatz 2 des Anhangs VII des Statuts geht hervor, daß die Einrichtungsbeihilfe, die Pauschalcharakter hat und unteilbar ist, einem Beamten bei seiner Ernennung auf Lebenszeit automatisch zusteht, wenn er Anspruch auf die Auslandszulage hat und feststeht, daß er an seinem Dienstort Wohnung genommen hat; er braucht insoweit nicht nachzuweisen, daß tatsächlich Aufwendungen entstanden sind.