Rechtlicher Rahmen
[01] Auf der Grundlage von Artikel 36.1 des Protokolls zum EG-Vertrag über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (EZB) erließ der EZB-Rat die Conditions of Employment for Staff of the European Central Bank (Beschäftigungsbedingungen für das Personal der Europäischen Zentralbank, ABl. L 125 vom 19. Mai 1999, S. 32, im Folgenden: Beschäftigungsbedingungen). Diese sahen in ihrer zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt geltenden Fassung u. a. Folgendes vor:
13. Der EZB-Rat nimmt auf Vorschlag des Direktoriums allgemeine Gehaltsanpassungen vor, die am 1. Juli jedes Jahres in Kraft treten.
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