LAG Baden-Württemberg, vom 02.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Sa 139/11
ArbG Stuttgart, vom 25.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5777/10
Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der kollektiven Erhöhung der Arbeitsentgelte durch den ArbeitgeberBerücksichtigung nachteiliger Arbeitsbedingungen
BAG, Urteil vom 03.09.2014 - Aktenzeichen 5 AZR 6/13
DRsp Nr. 2014/18597
Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der kollektiven Erhöhung der Arbeitsentgelte durch den ArbeitgeberBerücksichtigung nachteiliger Arbeitsbedingungen
Ob eine Entgelterhöhung nachteilige Arbeitsbedingungen der begünstigten Arbeitnehmer nicht nur ausgeglichen, sondern überkompensiert hat, bemisst sich nach einem Gesamtvergleich: Gegenüberzustellen ist das Arbeitsentgelt, das der auf Gleichbehandlung klagende Arbeitnehmer im maßgeblichen Zeitraum aufgrund der für ihn geltenden arbeitsvertraglichen Regelungen tatsächlich verdient hat, und dasjenige Arbeitsentgelt, das er erhalten hätte, wenn er zu den Konditionen der begünstigten Arbeitnehmer gearbeitet hätte.Orientierungssätze:1. Der Gleichbehandlungsgrundsatz im Arbeitsrecht beschränkt die Gestaltungsmacht des Arbeitgebers. Wird er verletzt, muss der Arbeitgeber die von ihm gesetzte Regel entsprechend korrigieren. Der benachteiligte Arbeitnehmer hat Anspruch auf die vorenthaltene Leistung.2. Erhöht der Arbeitgeber freiwillig Arbeitsentgelte kollektiv nach einem generalisierenden Prinzip, muss er den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten.
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