LAG München, vom 13.08.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 303/15
ArbG Augsburg, vom 14.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1545/14
Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Ausgestaltung von BetriebsvereinbarungenRechtfertigung der ungleichen Vergütung an verschiedene Arbeitnehmergruppen bis zur Grenze der Überkompensation
BAG, Urteil vom 20.09.2017 - Aktenzeichen 10 AZR 610/15
DRsp Nr. 2018/805
Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes bei der Ausgestaltung von BetriebsvereinbarungenRechtfertigung der ungleichen Vergütung an verschiedene Arbeitnehmergruppen bis zur Grenze der Überkompensation
Orientierungssatz:Sieht eine Betriebsvereinbarung für Arbeitnehmer, die in der Vergangenheit auf Entgeltbestandteile verzichtet haben, eine höhere Sonderzahlung vor als für Arbeitnehmer, die keinen Verzicht geleistet haben, ist die ungleiche Behandlung der beiden Arbeitnehmergruppen sachlich gerechtfertigt, wenn die Sonderzahlung dem Ausgleich der unterschiedlichen Entgeltbedingungen dient und keine Überkompensation eintritt.
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