BAG - Urteil vom 22.03.2005
1 AZR 49/04
Normen:
BetrVG § 75 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 344
BAGE 114, 179
BB 2005, 2360
DB 2005, 1467
MDR 2005, 1057
NZA 2005, 773
Vorinstanzen:
LAG Düsseldorf, vom 07.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1455/03
ArbG Düsseldorf1 Ca 466/03 - 24.6.2003,

Beachtung des allgemeinem Gleichheitssatzes bei Betriebsvereinbarungen - Vermeidung von Härten bei Stichtagsregelung

BAG, Urteil vom 22.03.2005 - Aktenzeichen 1 AZR 49/04

DRsp Nr. 2005/8984

Beachtung des allgemeinem Gleichheitssatzes bei Betriebsvereinbarungen - Vermeidung von Härten bei Stichtagsregelung

»Die Betriebsparteien haben bei Betriebsvereinbarungen gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu beachten. Dazu gehört insbesondere der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, dem wiederum der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zugrunde liegt.«

Orientierungssätze:1. Die Betriebsparteien müssen bei Betriebsvereinbarungen den allgemeinen Gleichheitssatz beachten.2. Die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmergruppen muss sachlich gerechtfertigt sein. Dabei sind an eine personenbezogene Ungleichbehandlung strengere Anforderungen zu stellen als an eine sachverhaltsbezogene.3. Die Betriebsparteien haben einen Beurteilungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen und Folgen der von ihnen gesetzten Regelungen.4. Stichtagsregelungen sind häufig mit Härten verbunden. Sie müssen sich am jeweiligen Sachverhalt orientieren.

Normenkette:

BetrVG § 75 Abs. 1 S. 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine sog. Produktivitätsprämie.