LAG Köln - Beschluss vom 02.12.2015
11 Ta 357/15
Normen:
RVG § 11 Abs. 5 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 17.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1211/11

Beachtlichkeit von Einwendungen im Verfahren der Festsetzung der Anwaltsvergütung

LAG Köln, Beschluss vom 02.12.2015 - Aktenzeichen 11 Ta 357/15

DRsp Nr. 2016/1622

Beachtlichkeit von Einwendungen im Verfahren der Festsetzung der Anwaltsvergütung

Die Festsetzung der Vergütung im vereinfachten Verfahren gem. § 11 RVG ist nicht zu beanstanden, wenn der in einem Arbeitsgerichtsprozess vertretene Kläger geltend macht, es sei mit dem Prozessbevollmächtigten vereinbart gewesen, dass das Verfahren nur dann betrieben werde, wenn die Anwaltsvergütung aussichtsreich erscheinende Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nicht nur in geringem Maße übersteige und der Kläger bei einer festgesetzten Anwaltsvergütung von 1.308 EUR einen Betrag von 2.040 EUR erhalten hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss im Vergütungsfestsetzungsverfahrens des Arbeitsgerichts Köln vom 17.06.2015 - 1 Ca 1211/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.308,13 €

Normenkette:

RVG § 11 Abs. 5 S. 1;

Gründe

Die nach den §§ 104 Abs. 3, 567 ZPO statthafte und zulässige Beschwerde ist unbegründet.