LAG Köln - Beschluss vom 04.06.2018
9 TaBV 25/18
Normen:
BetrVG § 76 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
EzA-SD 2019, 14
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 11.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BV 12/18

Beachtlichkeit von Bedenken gegen die Besetzung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle durch einen in der Arbeitsgerichtsbarkeit tätigen Richter

LAG Köln, Beschluss vom 04.06.2018 - Aktenzeichen 9 TaBV 25/18

DRsp Nr. 2018/9370

Beachtlichkeit von Bedenken gegen die Besetzung des Vorsitzenden einer Einigungsstelle durch einen in der Arbeitsgerichtsbarkeit tätigen Richter

1. Die Ablehnung eines vorgeschlagenen Vorsitzenden durch einen Beteiligten ist nur beachtlich, wenn sie auf Tatsachen und konkret begründete Befürchtungen gestützt ist. Subjektiven Bedenken kann nur Rechnung getragen werden, wenn sie hinreichend auf objektive Umstände hindeuten.2. Bedenken, die den Inhalt der richterlichen Spruchtätigkeit eines Vorsitzenden betreffen, etwa dass der Richter schon zu Ungunsten eines Beteiligten entschieden hatte, sind für sich allein nicht geeignet, ein fehlendes Vertrauen in die Überparteilichkeit und neutrale Verhandlungsführung in der Einigungsstelle zu begründen.

Tenor

Die Beschwerde des Konzernbetriebsrats gegen den am 11.04.2018 verkündeten Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn- 1 BV 12/18 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BetrVG § 76 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.