LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.07.2016
10 Ta 266/16
Normen:
ZPO § 888; ZPO § 767; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 21.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 383/14

Beachtlichkeit des Einwands der Unmöglichkeit im Verfahren nach § 888 ZPOUnmöglichkeit der Erfüllung eines titulierten Beschäftigungsanspruchs wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.07.2016 - Aktenzeichen 10 Ta 266/16

DRsp Nr. 2016/17493

Beachtlichkeit des Einwands der Unmöglichkeit im Verfahren nach § 888 ZPO Unmöglichkeit der Erfüllung eines titulierten Beschäftigungsanspruchs wegen Wegfalls des Arbeitsplatzes

1. Der Einwand der Unmöglichkeit ist im Rahmen der Zwangsvollstreckung nach § 888 ZPO grundsätzlich zu überprüfen.2. Geht es um die Vollstreckung eines titulierten Beschäftigungsanspruchs, ist der Einwand, dem Arbeitgeber sei die Beschäftigung unmöglich geworden, weil der Arbeitsplatz infolge einer nachfolgenden betriebsbedingten Kündigung weggefallen sei, nur eingeschränkt zulässig. Er kann nur dann Erfolg haben, wenn der Wegfall des Arbeitsplatzes unstreitig, offenkundig oder rechtskräftig festgestellt worden ist oder wenn ein Fall einer Betriebs- oder Betriebsteilschließung vorliegt, bei der der räumliche Bezugspunkt einer Beschäftigungsmöglichkeit weggefallen ist.3. Im Übrigen muss der Arbeitgeber materiell-rechtliche Erwägungen in Bezug auf die neue Kündigung entweder im Berufungsverfahren oder mit der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend machen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 21. April 2016 - 7 Ca 383/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 888; ZPO § 767; BGB § 242;

Gründe