ArbG Düsseldorf, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 6970/17
Beabsichtigte endgültige Stilllegung des Betriebs als betriebsbedingter KündigungsgrundAbgrenzung zwischen Betriebsveräußerung und BetriebsstilllegungBetriebsübergang und identitätswahrende Fortführung der wirtschaftlichen EinheitKeine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Einheit bei einzelnen Flugzeugen, Abflugstationen oder Wet Lease eines Luftverkehrsunternehmens im Sinne eines TeilbetriebsübergangsAnhörung der Personalvertretung vor jeder KündigungZuständige Agentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige für das fliegende Personal bei mehreren AbflugstationenUnrichtige Angabe der Mitarbeiterzahl kein Grund für eine Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige
LAG Düsseldorf, Urteil vom 10.01.2019 - Aktenzeichen 13 Sa 505/18
DRsp Nr. 2019/9620
Beabsichtigte endgültige Stilllegung des Betriebs als betriebsbedingter KündigungsgrundAbgrenzung zwischen Betriebsveräußerung und BetriebsstilllegungBetriebsübergang und identitätswahrende Fortführung der wirtschaftlichen EinheitKeine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Einheit bei einzelnen Flugzeugen, Abflugstationen oder Wet Lease eines Luftverkehrsunternehmens im Sinne eines TeilbetriebsübergangsAnhörung der Personalvertretung vor jeder KündigungZuständige Agentur für Arbeit für die Massenentlassungsanzeige für das fliegende Personal bei mehreren AbflugstationenUnrichtige Angabe der Mitarbeiterzahl kein Grund für eine Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige
1. Sofern Flugzeuge und Besatzungen in einem Luftfahrtunternehmen auf unterschiedlichen Flugstrecken eingesetzt werden, stellen einzelne Flugzeuge, Start - und Landerechte ("Slots"), Langstrecken, Mittel- und Kurzstrecken für sich betrachtet keine selbstständig abgrenzbaren wirtschaftlichen und organisatorischen Betriebsteile im Sinne des § 613aBGB bzw. der Richtlinie 2001/23/EG vom 12. März 2001 dar. Bei den einzelnen Abflugstationen kommt es auf deren Ausgestaltung und Organisationsstruktur an.
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