BayObLG - Beschluß vom 25.04.1995
3 ObOWi 11/95
Normen:
OWiG § 17 Abs. 4 S. 1; SchwArbG (i.d.F. vom 29.1.1982 - BGBl. I 109) § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 1995, 1358
DB 1995, 1084
MDR 1995, 1058
NZA-RR 1996, 21
wistra 1995, 360

BayObLG - Beschluß vom 25.04.1995 (3 ObOWi 11/95) - DRsp Nr. 1995/4839

BayObLG, Beschluß vom 25.04.1995 - Aktenzeichen 3 ObOWi 11/95

DRsp Nr. 1995/4839

»1. Bei der Bemessung des wirtschaftlichen Vorteils im Sinne der §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Bekämpfung der , Schwarzarbeit i.d.F. vom 29.1.1982 (BGBl. I 109) und des § 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG ist auch die bezahlte oder künftig zu entrichtende Einkommensteuer zu berücksichtigen (Aufgabe von BayObLGSt 1980, 40 f.). Hypothetische Einkünfte aus einer legalen Arbeit, insbesondere eines in einem entsprechenden Handwerk tätigen Gesellen, müssen außer Betracht bleiben. 2. Bei der Gewinnabschöpfung ist das verfassungsmäßige Übermaßverbot zu beachten, das es verbietet, den Täter rückwirkend über lange Zeiträume nahezu einkommenslos zu stellen. 3. Hat der Täter als Vertreter einer juristischen Person, deren Gesellschafter er zugleich ist, dieser einen Gewinn eingebracht, ist dessen Abschöpfung im Verfahren gegen den Täter als Betroffenen nur insoweit zulässig, als diesem ein geldwerter Anspruch auf Gewinnausgleich gegen die juristische Person zusteht bzw. ein Gewinn tatsächlich zugeflossen ist.«

Normenkette:

OWiG § 17 Abs. 4 S. 1; SchwArbG (i.d.F. vom 29.1.1982 - BGBl. I 109) § 1 Abs. 1 Nr. 3, § 2 Abs. 1;

Gründe: