Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 21. Oktober 2008 - 2 Ca 3730/07 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin weitere 244,78 EUR (in Worten: Zweihundertvierundvierzig und 78/100 Euro) zu zahlen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin 61 % und die Beklagte 39 %.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin berechtigt ist, eine Beitragsdifferenz nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für einen gewerblichen Arbeitnehmer nachzufordern.
Die Klägerin ist die A.. Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie nimmt die Beklagte auf der Grundlage des allgemein verbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) auf Nachzahlung tarifvertraglich geschuldeter Beiträge in Anspruch.
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