BAG - Urteil vom 25.10.2000
4 AZR 572/99
Normen:
TVG § 1 (Tarifverträge: Bau); Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder (vom 5. Mai 1998 - LTV-Bau) §§ 1, 2, 3;
Fundstellen:
BB 2001, 788
NZA 2001, 1152
Vorinstanzen:
ArbG Wesel, vom 17.03.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1986/98
LAG Düsseldorf, vom 19.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 724/99

Bauzuschlag bei Arbeiten Untertage

BAG, Urteil vom 25.10.2000 - Aktenzeichen 4 AZR 572/99

DRsp Nr. 2001/9034

Bauzuschlag bei Arbeiten Untertage

»Ein in einem Bauunternehmen iSd. BRTV-Bau beschäftigter gewerblicher Arbeitnehmer, der Untertage verschiedene Arbeiten wie zB Gesteinsverfestigungsarbeiten (zB Strebsaumsanierung), Raubarbeiten (Abbau von Streben in abgearbeiteten Schächten), Gleisbau-, Beton-, Schalungs- und Spitzbeton- sowie Maurerarbeiten in verschiedenen Schachtanlagen verrichtet, hat Anspruch auf den Bauzuschlag nach § 2 Abs. 2 LTV-Bau; er ist "auf Baustellen" und nicht "stationär" iSd. § 3 Abs. 1 LTV-Bau beschäftigt.«

Normenkette:

TVG § 1 (Tarifverträge: Bau); Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder (vom 5. Mai 1998 - LTV-Bau) §§ 1, 2, 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob dem Kläger der Bauzuschlag im Sinne des § 2 Abs. 2 LTV-Bau in der Fassung vom 5. Mai 1998 zusteht oder ob er als stationär beschäftigter Arbeitnehmer im Sinne des § 3 Abs. 1 LTV-Bau in der Fassung vom 5. Mai 1998 nur Anspruch auf den Tarifstundenlohn im Sinne des § 2 Abs. 5 LTV-Bau in der Fassung vom 5. Mai 1998 hat bzw. unter die Übergangsregelung des § 3 Abs. 2 LTV-Bau in der Fassung vom 5. Mai 1998 fällt.