LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.01.2020
10 Sa 755/19 SK
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 29.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1257/16

Bauträger durch Auftragsvergabe an Subunternehmer kein BaubetriebKeine bauliche Zusammenhangstätigkeit zwischen Bauträger und bauendem SubunternehmerÜberwiegende bauliche Arbeitszeiten als Voraussetzung für Anwendungsbereich des VTVAusführung baulicher Leistungen als selbständige BetriebsabteilungVerfolgung eigenständigen Zwecks für eigene Betriebsabteilung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.01.2020 - Aktenzeichen 10 Sa 755/19 SK

DRsp Nr. 2021/1528

Bauträger durch Auftragsvergabe an Subunternehmer kein Baubetrieb Keine bauliche Zusammenhangstätigkeit zwischen Bauträger und bauendem Subunternehmer Überwiegende bauliche Arbeitszeiten als Voraussetzung für Anwendungsbereich des VTV Ausführung baulicher Leistungen als selbständige Betriebsabteilung Verfolgung eigenständigen Zwecks für eigene Betriebsabteilung

1. Vergibt ein Bauträger die eigentlichen baulichen Arbeiten an ein Subunternehmen, so ist der Betrieb des Bauträgers nicht als Baubetrieb im Tarifsinne anzusehen. Bei einem Bauträger besteht die betriebliche Zwecksetzung in der Verschaffung des Eigentums an einem schlüsselfertigen Haus. Die hierbei anfallenden Planungs-, Verwaltungs- und Koordinationstätigkeiten sind grundsätzlich baufremd. Für die Annahme einer baulichen Zusammenhangstätigkeit reicht die Anknüpfung an bauliche Arbeiten eines fremden Unternehmens prinzipiell nicht aus. 2. Für die Frage des Unterfallens unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV kommt es in aller Regel nur auf die Arbeitszeit der gewerblichen Arbeitnehmer an, da im Baubetrieb die Angestelltentätigkeiten, wie z.B. Buchhaltungsarbeiten, grundsätzlich notwendig anfallende Zusammenhangsarbeiten sind. Dies kann im Einzelfall anders sein, wenn der Betrieb gerade durch die Angestelltentätigkeit sein Gepräge erhält.