LAG Köln - Urteil vom 26.07.2002
11 Sa 383/02
Normen:
BAT § 12 Abs. 1 ; BAT § 22 ; BAT § 23 ;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.12.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3183/01

BAT, Erzieher mit Facharbeiterausbildung; Sozialarbeiter, Facharbeiter, handwerklicher Erziehungsdienst, Ausbildungswerkstatt, Versetzung, Direktionsrecht im öffentlichen Dienst, Kindertagesstätte, Auslegung eines Vertrages, Schrägstrich

LAG Köln, Urteil vom 26.07.2002 - Aktenzeichen 11 Sa 383/02

DRsp Nr. 2003/4893

BAT, Erzieher mit Facharbeiterausbildung; Sozialarbeiter, Facharbeiter, handwerklicher Erziehungsdienst, Ausbildungswerkstatt, Versetzung, Direktionsrecht im öffentlichen Dienst, Kindertagesstätte, Auslegung eines Vertrages, Schrägstrich

»1. Zur Versetzung eines Sozialarbeiters mit Facharbeiterausbildung von einer "Orientierungswerkstatt" für Jugendliche in einer Kindertagesstätte innerhalb eines öffentlich bezuschussten Vereins mit vereinbarter Anwendung des BAT. 2. Zur "schwierigen Tätigkeit" i. S. d. Vergütungsgruppe BAT IVb der Vergütungsordnung für Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst (VkA): Der Einsatz handwerklicher Qualifikation reicht nicht aus. 3. Zur Bedeutung des Schrägstrichs für die Auslegung eines schriftlichen Vertrages: Er gibt jedenfalls keine Kumulation der durch ihn verbunden Glieder an.«

Normenkette:

BAT § 12 Abs. 1 ; BAT § 22 ; BAT § 23 ;

Tatbestand:

(abgekürzt gem. § 69 Abs. 2 ArbGG)