Der Kläger begehrt von der Beklagten einen tariflichen Krankengeldzuschuß, der auch die vom Arbeitnehmer auf das Verletztengeld abzuführenden Beitragsteile zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur Arbeitslosenversicherung umfaßt.
Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 9. Januar 1990 als Handwerker/Signalbetriebsmechaniker beschäftigt. Kraft beiderseitiger Tarifbindung gelten für das Arbeitsverhältnis die zwischen der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands und der Deutschen Reichsbahn bzw. nachmals der Deutschen Bahn AG abgeschlossenen Tarifverträge.
Mit der Deutschen Reichsbahn war ein Lohntarifvertrag abgeschlossen worden (LTV-DR), nach dessen § 27 krankheitsbedingt arbeitsunfähigen Arbeitern im Falle eines bei der Deutschen Reichsbahn erlittenen Arbeitsunfalls ein Krankengeldzuschuß bis zum Ende der 26. Woche seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt wird. In § 27 (7) Nr. 6 LTV-DR heißt es:
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