BAG - Urteil vom 25.07.1996
6 AZR 774/95
Normen:
BAT § 27 Abschn. C; HessGO § 94 Abs. 1, § 96 Abs. 2, §§ 97, 98 Abs. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 7 zu § 27 BAT
BAGE 83, 248
BB 1997, 790
DB 1997, 1139
NZA 1997, 619
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 01.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 6270/93
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Schlußurteil vom 13. Juni 1995 - 9 Sa 485/94 -,

Ballungsraumzulage - Widerruf

BAG, Urteil vom 25.07.1996 - Aktenzeichen 6 AZR 774/95

DRsp Nr. 1997/3171

Ballungsraumzulage - Widerruf

»Ist den Mitarbeitern einer Gemeinde eine höhere Grundvergütung als sog. "Ballungsraumzulage" unter Bezugnahme auf die Tarifbestimmung des § 27 Abschn. C BAT zugesagt, so wird sie gemäß dem Tarifwortlaut "im Rahmen der dafür verfügbaren Mittel " gewährt. Sind die Mittel aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Gemeindeorgans nicht mehr verfügbar, kann die Zahlung eingestellt werden. Die vollständige Zahlungseinstellung gegenüber allen bisher begünstigten Mitarbeitern unterliegt nicht der betrieblichen Mitbestimmung.«

Normenkette:

BAT § 27 Abschn. C; HessGO § 94 Abs. 1, § 96 Abs. 2, §§ 97, 98 Abs. 2;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Weiterzahlung einer Zulage.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 14. April 1975 als Angestellter beschäftigt. Nach § 2 des Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis der Parteien nach den Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrags (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Durch § 1 Nr. 1 des 65. Änderungstarifvertrags zum BAT vom 30. Oktober 1990 wurde dem § 27 BAT ein Abschnitt C angefügt, der folgenden Wortlaut hat:

"C. Vorweggewährung von Lebensaltersstufen/Stufen