BAT § 27 Abschn. C, § 4 ; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 4, § 104 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, 11 ; HessPersVG § 74 Abs. 1 Nr. 13, § 69 Abs. 1 S. 1, § 83 Abs. 2, 4, 5;
Fundstellen:
AP Nr. 8 zu § 27 BAT
BAGE 83, 338
BB 1997, 792
DB 1997, 1139
NZA 1997, 620
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 01.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 6270/93
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Teilurteil vom 15. November 1994 - 9 Sa 485/94 -,
Ballungsraumzulage - Anrechnung einer Tariflohnerhöhung
BAG, Urteil vom 25.07.1996 - Aktenzeichen 6 AZR 179/95
DRsp Nr. 1997/3170
Ballungsraumzulage - Anrechnung einer Tariflohnerhöhung
»1. Die Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf eine höhere Grundvergütung i.S.d. § 27 Abschn. C BAT (sog. Ballungsraumzulage) unterliegt nach den Grundsätzen des Beschlusses des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 3. Dezember 1991 (BAGE 69, 134 = AP Nr. 51 zu § 87BetrVG 1972 Lohngestaltung) der betrieblichen Mitbestimmung.2. Die hälftige Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf eine nach den Grundsätzen der genannten Tarifbestimmung gemeindlichen Arbeitnehmern gewährten monatlichen Zulage von 100,-- DM in der Weise, daß bei Beziehern einer monatlichen Vergütung von mehr als 3000,-- DM angerechnet wird, während bei Beziehern geringerer Monatseinkommen die Anrechnung unterbleibt, ist nach hessischem Personalvertretungsrecht nur mit Zustimmung des Personalrats wirksam.«
Normenkette:
BAT § 27 Abschn. C, § 4 ; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 4, § 104 ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 10, 11 ; HessPersVG § 74 Abs. 1 Nr. 13, § 69 Abs. 1 S. 1, § 83 Abs. 2, 4, 5;
Tatbestand:
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Weiterzahlung einer Zulage.
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