BAG - Urteil vom 30.05.2001
4 AZR 546/00
Normen:
ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3 § 554a Abs. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BAGReport 2002, 27
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 01.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 162/99
LAG Hamburg, vom 28.03.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 80/99

BAG - Urteil vom 30.05.2001 (4 AZR 546/00) - DRsp Nr. 2002/3458

BAG, Urteil vom 30.05.2001 - Aktenzeichen 4 AZR 546/00

DRsp Nr. 2002/3458

(Anforderungen an eine ordnungsgemäße Revisionsbegründung)

Normenkette:

ZPO § 554 Abs. 3 Nr. 3 § 554a Abs. 1 ; ArbGG § 72 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Inhalt ihres Arbeitsverhältnisses in verschiedener Hinsicht nach Maßgabe eines Haustarifvertrages zu Lasten des Klägers wirksam geändert worden ist.

Der gewerkschaftlich nicht organisierte Kläger ist seit dem 3. November 1975 bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte nimmt als Gesellschaft des privaten Rechts die gesetzlichen Aufgaben der Freien und Hansestadt Hamburg wahr, Dienstleistungen im öffentlichen Personennahverkehr anzubieten. Nach der vom Kläger unterschriebenen Einstellungsbestätigung vom 3. November 1975 sind "für das Arbeitsverhältnis ... die Bestimmungen der jeweils gültigen Tarifverträge maßgebend".

Seit dem 1. Februar 1976 wird der Kläger als Bus-Einmannwagenfahrer beschäftigt. Er bezog seitdem Vergütung nach Gruppe 6 des Vergütungstarifvertrags nebst einer Funktionszulage nach diesem Tarifvertrag.

Im Jahre 1998 fanden Tarifvertragsverhandlungen zwischen der Beklagten einerseits und den Gewerkschaften ÖTV und DAG andererseits statt. Unter dem 24. November 1998 unterzeichneten die Tarifvertragsparteien ein "Ergebnisprotokoll der Tarifverhandlung bei der H.", in dem es in der Präambel heißt:

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