Die Parteien streiten noch um 1.407,47 DM brutto nebst Zinsen als Vergütungsdifferenzen für die Monate Februar bis Juni 1994.
Der am 5. September 1957 geborene Kläger ist seit 1. Januar 1991 als "Facharbeiter für Heizungsinstallation" im Betrieb der Beklagten auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 1. Juni 1991 beschäftigt. In diesem Arbeitsvertrag heißt es in § 2 u.a.:
"Der Stundenlohn beträgt brutto DM 13,25 unter Vereinbarung der Tarifgruppe VI HKS-Verband/Montage.
... - Im übrigen richtet sich der Arbeitsvertrag nach den jeweils geltenden Tarifverträgen der in Frage kommenden Sparte.
Die Arbeitszeit wird durch den jeweils gültigen Tarifvertrag geregelt und beträgt z.Z. 43,75 Stunden wöchentlich.
..."
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