Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses zum 30. September 1998.
Die Klägerin ist seit 8. Februar 1993 auf der Grundlage jeweils befristet abgeschlossener Arbeitsverträge beim V des beklagten Landes überwiegend als Schreibkraft tätig. Die Befristung des vorletzten Vertrages vom 18. Februar 1997 zum 4. März 1998 war auf die Vertretung der beurlaubten Frau F gestützt worden; gegen die Befristung dieses Vertrages hat die Klägerin keine Klage erhoben. Der letzte Arbeitsvertrag vom 4. März 1998 für die Zeit vom 5. März bis zum 30. September 1998 ist ausdrücklich auf "§ 1 des Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung vom 26. April 1985 in der jeweils geltenden Fassung" gestützt.
Mit ihrer am 21. Oktober 1998 eingereichten Klage hat die Klägerin die Unwirksamkeit der Befristung des letzten Arbeitsvertrages geltend gemacht. Sie hat gemeint, die Befristung verstoße gegen das Anschlußverbot des §
Die Klägerin hat beantragt:
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