BAG - Urteil vom 26.06.1990 (3 AZR 651/88) - DRsp Nr. 1992/5883
BAG, Urteil vom 26.06.1990 - Aktenzeichen 3 AZR 651/88
DRsp Nr. 1992/5883
a. »Der Arbeitgeber kann als Versicherungsnehmer dem Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf Versicherungsleistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag einräumen. Im Konkurs des Arbeitgebers gehört der Anspruch auf die Versicherungsleistungen nicht zur Konkursmasse (§ 1 Abs. 1KO). Der Arbeitnehmer kann Aussonderung dieses Vermögensgegenstands aus der Konkursmasse verlangen (§ 43KO).«b. »Das unwiderrufliche Bezugsrecht kann durch Vorbehalte eingeschränkt werden (eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht). Wenn die Voraussetzungen der Vorbehalte nicht erfüllt sind, hat der eingeschränkt unwiderruflich Bezugsberechtigte im Konkurs des Arbeitgebers die gleiche Rechtsstellung wie ein uneingeschränkt unwiderruflich Bezugsberechtigter. Auch in diesem Fall gehört der Anspruch auf die Versicherungsleistungen nicht zum Vermögen des Arbeitgebers (Gemeinschuldners), sondern zum Vermögen des Arbeitnehmers.«c. »Die dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer eingeräumte Ermächtigung zur Entgegennahme von Vorauszahlungen des Versicherers auf die Versicherungsleistungen fällt ebenfalls nicht in die Konkursmasse, sondern erlischt spätestens mit der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers.«