BAG - Urteil vom 24.01.2001
7 AZR 47/00
Normen:
BGB § 133 § 157 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal, vom 22.06.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3052/98
LAG Düsseldorf, vom 29.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 18 Sa 1136/99

BAG - Urteil vom 24.01.2001 (7 AZR 47/00) - DRsp Nr. 2002/12333

BAG, Urteil vom 24.01.2001 - Aktenzeichen 7 AZR 47/00

DRsp Nr. 2002/12333

(Einstellungszusage als Lehrer nach der Beendigung der Bewährung)

Normenkette:

BGB § 133 § 157 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über einen Anspruch des Klägers auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Hilfsweise erstrebt der Kläger die Feststellung einer Schadenersatzpflicht des beklagten Landes.

Der 1963 geborene Kläger war aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags vom 5. August 1997 bei dem beklagten Land vom 18. August 1997 bis zum 31. Juli 1998 als Lehrer für Mathematik und Sport an einer Gemeinschafts-Hauptschule in R beschäftigt. Gemäß § 2 des Arbeitsvertrags vom 5. August 1997 bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. In § 8 des Arbeitsvertrags ist weiter vereinbart: "Bei Bewährung während der vereinbarten Beschäftigungsdauer wird dem Angestellten ab dem 01.08.1998 ein Dauerbeschäftigungsverhältnis angeboten." In einem an den Kläger gerichteten Schreiben der Bezirksregierung Düsseldorf vom 7. August 1997 heißt es u.a. ebenfalls: "Bei Bewährung werden Sie mit Ablauf des Schuljahres 97/98 in ein Dauerbeschäftigungsverhältnis überführt."