Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch über einen Anspruch des Klägers auf Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Hilfsweise erstrebt der Kläger die Feststellung einer Schadenersatzpflicht des beklagten Landes.
Der 1963 geborene Kläger war aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags vom 5. August 1997 bei dem beklagten Land vom 18. August 1997 bis zum 31. Juli 1998 als Lehrer für Mathematik und Sport an einer Gemeinschafts-Hauptschule in R beschäftigt. Gemäß §
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|