Die Parteien streiten über Ansprüche auf Feiertagsvergütung und in diesem Zusammenhang darüber, ob der Kläger Arbeitnehmer der Beklagten war.
Der Kläger war vom 15. April 1990 bis zum 30. September 1997 auf, der Grundlage eines "Handelsvertretervertrags" bei der Beklagten beschäftigt. Als Vergütung war eine monatliche "Provisionsgarantie" von insgesamt 8.000,00 DM vereinbart. Sie setzte sich je zur Hälfte aus einer "Pauschalprovision" und einer "Garantieprovision" zusammen.
Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage Entgeltfortzahlung für die gesetzlichen Feiertage 1. Januar, 5. April, 8. April, 11. Mai, 16. Mai, 27. Mai, 6. Juni, 3. Oktober, 1. November, 25. Dezember und 26. Dezember 1996 sowie 1. Januar, 6. Januar, 28. März, 31. März, 1. Mai, 8. Mai, 19. und 25. Mai 1997 in Höhe von je 406,23 DM geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, er sei nicht als Handelsvertreter, sondern als Arbeitnehmer tätig gewesen.
Der Kläger hat - soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse - beantragt,
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