BAG - Urteil vom 23.03.1983 (7 AZR 391/79) - DRsp Nr. 1994/6849
BAG, Urteil vom 23.03.1983 - Aktenzeichen 7 AZR 391/79
DRsp Nr. 1994/6849
1. Ein Schaden, der von einem Arbeitnehmer in Ausübung einer gefahrgeneigten Arbeit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verursacht worden ist, gehört zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers.2. Ein Berufskraftfahrer-Arbeitnehmer haftet nicht für einen Schaden am Firmen-Fahrzeug (Lkw), wenn ihn leichteste oder normale Fahrlässigkeit trifft.3. Es bleibt unentschieden, ob ein Arbeitgeber auf Grund seiner Fürsorgepflicht gehalten ist, für seine Firmen-Fahrzeuge eine Vollkasko-Versicherung mit Selbstbeteiligung abzuschließen.