Die Parteien streiten über einen tariflichen Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Krankengeldzuschusses.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt (BMT-AW II) vom 1. November 1977 Anwendung.
§ 31 dieses Manteltarifvertrags enthält u.a. folgende Regelungen:
...
(2) Nach einer Beschäftigungszeit von mehr als drei Jahren wird bei Arbeitsunfähigkeit ab der siebten Woche bis einschließlich der 13. Woche, bei einer Beschäftigungszeit von mehr als fünf Jahren ab der siebten Woche bis einschließlich der 18. Woche und bei einer Beschäftigungszeit von mehr als zehn Jahren ab der siebten Woche bis einschließlich der 26. Woche ein Zuschuss zu den Barleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bis zur Höhe der Nettovergütung gezahlt.
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