BAG - Urteil vom 19.02.2002
3 AZR 105/00
Normen:
ZPO §§ 233 519 Abs. 1 2 S. 2 § 519b Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 6 § 66 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA 2003, 575
NZA-RR 2003, 44
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 13.12.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 625/99
ArbG Köln, vom 13.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 7305/97

BAG - Urteil vom 19.02.2002 (3 AZR 105/00) - DRsp Nr. 2002/7496

BAG, Urteil vom 19.02.2002 - Aktenzeichen 3 AZR 105/00

DRsp Nr. 2002/7496

(Versäumung der Berufungsbegründungsfrist)

Normenkette:

ZPO §§ 233 519 Abs. 1 2 S. 2 § 519b Abs. 1 ; ArbGG § 64 Abs. 6 § 66 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob die Beklagte eine dem Kläger erteilte Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage wirksam widerrufen hat.

Der am 5. September 1942 geborene Kläger war zunächst bis 1986 bei der Fa. J D beschäftigt. Mit Anstellungsvertrag vom 10. Oktober 1986 wurde er dann von der KHD Agrartechnik GmbH, vertreten durch ihre Alleingesellschafterin, die zum damaligen Zeitpunkt unter der Bezeichnung K -H -D AG (KHD AG) firmierende Beklagte, zum 1. Januar 1987 eingestellt und zum Geschäftsführer bestellt. Ab dem 1. Juni 1988 war er für die Beklagte selbst als Prokurist und Leiter der Abteilung Industrielle Vorhaben tätig. Im Arbeitsvertrag vom 20. Dezember 1988 erteilte ihm die Beklagte eine Pensionszusage. Mit Schreiben vom 5. Januar 1989 bestätigte die Beklagte dem Kläger darüber hinaus die folgende Vereinbarung:

"Sollte Ihr seinerzeitiger Arbeitgeber J D mit einer Übertragung der Pensionsrückstellungen nicht einverstanden sein, so erklärt sich KHD bereit, die hier für Sie gebildeten Pensionsrückstellungen gegebenenfalls aufzulösen und zu übertragen, falls Sie vor Ablauf von 10 Jahren aus dem Unternehmen ausscheiden."