»Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß einer bevorstehenden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, läßt dies den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts unberührt, wenn der Arbeitgeber mit der bevorstehenden Arbeitsunfähigkeit sicher rechnen muß.«Orientierungssätze:1. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall setzt voraus, daß ein Arbeitsverhältnis besteht. Ist das Arbeitsverhältnis bereits beendet, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, kommt ein Anspruch nicht mehr in Betracht. Daran ändert auch § 8 Abs. 1EFZG nichts.2. Der Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht mit Beginn der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, sobald der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert wird.3. § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG läßt den Entgeltfortzahlungsanspruch unberührt, erfordert also im Grundsatz dessen Entstehung (Abgrenzung zu BAG 26. Mai 1999 - 5 AZR 476/98 - BAGE 91, 370).
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