BAG - Urteil vom 17.04.2002
5 AZR 2/01
Normen:
EFZG §§ 3 4 8 ; Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer im Gebäudereinigerhandwerk Berlin (idF vom 24. März 1999) §§ 27 31 Ziff. 2 § 35 ; BGB § 187 Abs. 1 § 188 Abs. 1 ; SGB V § 44 ; SGB X § 115 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2002, 522
BAGReport 2002, 236
BB 2002, 1371
BFHE 101, 61
DB 2002, 1330
JuS 2002, 933
MDR 2002, 1127
NZA 2002, 899
NZA 2002, 899
Vorinstanzen:
LAG Berlin, vom 24.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1652/00
ArbG Berlin, vom 31.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 36676/99

BAG - Urteil vom 17.04.2002 (5 AZR 2/01) - DRsp Nr. 2002/7498

BAG, Urteil vom 17.04.2002 - Aktenzeichen 5 AZR 2/01

DRsp Nr. 2002/7498

(Entgeltfortzahlung Krankheit - Anlaßkündigung; Kenntnis der Arbeitsunfähigkeit; bevorstehende Arbeitsunfähigkeit; Operation, Probezeit; kurze tarifliche Kündigungsfrist; tarifliche Ausschlußfrist; Geltendmachung

»Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß einer bevorstehenden Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, läßt dies den Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts unberührt, wenn der Arbeitgeber mit der bevorstehenden Arbeitsunfähigkeit sicher rechnen muß.« Orientierungssätze: 1. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall setzt voraus, daß ein Arbeitsverhältnis besteht. Ist das Arbeitsverhältnis bereits beendet, wenn der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, kommt ein Anspruch nicht mehr in Betracht. Daran ändert auch § 8 Abs. 1 EFZG nichts. 2. Der Entgeltfortzahlungsanspruch entsteht mit Beginn der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers, sobald der Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert wird. 3. § 8 Abs. 1 Satz 1 EFZG läßt den Entgeltfortzahlungsanspruch unberührt, erfordert also im Grundsatz dessen Entstehung (Abgrenzung zu BAG 26. Mai 1999 - 5 AZR 476/98 - BAGE 91, 370).